Was ist was?

Die Fachsprache der Krankenkassen zu verstehen, gestaltet sich oftmals als schwer. Wer kennt sich schon in Dingen wie Verhinderungspflege, niederschwelliger Betreuung, haushaltnahen Dienstleistungen oder gar dem Pflegeversicherungsgesetzt aus?

 

Um Sie über Ihre Rechte als Angehöriger oder als Pflegebedürftiger zu informieren, können Sie gerne einen kostenlosen Beratungstermin mit uns vereinbaren, auch wenn Sie nicht vorhaben, unsere Dienste in Anspruch zu nehmen.

 

Im folgenden können Sie sich auch schon einmal vorab über die komplizierte Fachlage informieren, ohne die unverständlichen Fachwörter.

Verhinderungspflege

Sind pflegende Angehörige verhindert - während der Urlaubszeit, durch Krankheit oder auch nur stundenweise - kann die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung durch den Pflegedienst organisiert werden. Diese Leistung wird unter bestimmten Umständen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.510 Euro von Ihrer Krankenkasse übernommen.

 

Zur Verhinderungspflege gehören zum Beispiel:

 

  • Fahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus und Betreuung während der Untersuchung
  • Reisebegleitung
  • Nachtpflege

 

Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb des Haushaltes des Pflegebedürftigen erfolgen.

 

Vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege müssen mindestens 6 Monate Pflegeleistungen (Vorpflegezeit) erbracht worden sein.

Niederschwellige Betreuung

Unter niederschwelligen Betreuungsangeboten versteht man die stundenweiße Betreuung von Pflegebedürftigen mit "eingeschränkter Alltagskompetenz".

 

In der Regel sind dies Menschen mit einer Demenz, einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankungen. Sofern eine Einstufung nach Sozialgesetzbuch 11 (SGB XI) vorliegt, haben diese Personen nach § 45b Pflegeleistungs-Ergänzugsgesetz einen zusätzlichen Anspruch von bis zu 2.400 Euro pro Jahr für sol eine Betreuungsleistung.

 

Niederschwellige Betreuungsleistungen können auch von nicht ausgebildeten Pflegekräften oder ehrenamtlichen Helfern erbracht werden, wenn diese von examinierten Pflegefachkräften angeleitet und unterstützt werden. Die Betreuung kann dabei entweder in Gruppen oder als Einzelbetreuung, zu Hause oder in einer Einrichtung erfolgen.

 

Die Liste der anerkannten niederschwelligen Betreuungsangebote kann bei den zuständigen Pflegekassen eingesehen werden.

 

Zu den Angeboten gehören zum Beispiel:

 

  • Organisation und fachliche Leitung von Betreuungsgruppen zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich.
  • Organisation und Vermittlung von Tagesbetreuung außerhalb des häußlichen Bereichs.
  • Besondere Angebote zur allgemeinen Förderung und Betreuung (Gedächtnistraining, Aktivitäten zum Erhalt und zur Förderung der Motorik, etc.)
  • Seniorenfreizeiten mit examinierten Alten- oder Krankenpflegern sowie ehrenamtlichen Helfern zur persönlichen Unterstützung.



Das Pflegeversicherungsgesetz

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetzt traten zum 01.01.2010 Änderungen des Pflegeversicherungsgesetzes (Sozialgesetzbuch 11) in Kraft. In vielen Fällen führen diese Änderungen zu Verbesserungen für die Pflegebedürftigen.

 

Rasche Begutachtung

 

Wer einen Antrag auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit gestellt hat, soll spätestens fünf Wochen nach Antragstellung das Ergebnis der Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) von seiner Pflegekasse schriftlich mitgeteilt bekommen.

 

Befindet sich der Antragsteller in stationärer Behandlung (z.B. Krankenhaus) und liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der Weiterversorgung und Betreuung eine sofortige Begutachtung erforderlich ist, muss die Begutachtung unverzüglich noch in der stationären Einrichtung durchgeführt werden. Die Begutachtungsfrist verkürzt sich in diesen Fällen auf eine Woche.

 

Sach- und Geldleistungen

 

Die Sach- und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit sind nach dem Grad der Schwere der Pflegebedürftigkeit in 3 Stufen eingeteilt:

 

  • Erheblich Pflegebedürftige:  Pflegestufe I
  • Schwerpflegebedürftige:      Pflegestufe II
  • Schwerstpflegebedürftige:   Pflegestufe III

 

Es sind folgende 3 Leistungsarten zu unterscheiden:

 

  • Leistungen bei häuslicher Pflege in Form von ambulanten Pflegesachleistungen oder Pflegegeld, oder eine Kombination.
  • Leistungen bei teilstationärer Pflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
  • Leistungen bei vollstationärer Pflege

 

Grundsätzlich müssen alle Leistungen der Pflegeversicherung vor Eintritt des Leistungsanspruchs beantragt werden. Eine rückwirkende Auszahlung ist nicht möglich.

 

a) Pflegesachleistungen

 

Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege werden durch geeignete Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes erbracht. Dieser Pflegedienst muss durch einen Versorgungsvertrag von der Pflegekasse zugelassen sein.

 

Die Pflegebedürftigen erhalten ambulante Pflegesachleistungen nicht unbegrenzt, sondern gestaffelt nach Pflegestufe. Die Pflegesachleistungen werden vom beauftragten ambulanten Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgrechnet. Im laufenden Monat nicht verbrauchte Leistungsansprüche verfallen und können nicht in den Folgemonat übertragen werden.

 

Erstattungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen:

 

             Pflegestufe                      monatlich

 

             Stufe I                              440,00 Euro

             Stufe II                          1.040,00 Euro

             Stufe III                         1.510,00 Euro

             Stufe III + Härtefall       1.918,00 Euro

 

b) Pflegegeld

 

Oranisiert der Pflegebedürftige seine Pflege selbst, indem er nicht auf Pflegedienste zurückgreift, sondern sich von Angehörigen oder Nachbarn etc. pflegen lässt, hat er Anspruch auf Pflegegeld

 

Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen

 

              Pflegestufe                     monatlich

 

              Stufe I                            225,00 Euro

              Stufe II                           430,00 Euro

              Stufe II                           685,00 Euro

 

c) Kombinationsleistung

 

Werden die monatlichen Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft, wird auf vorherigen Antrag ein entsprechender Anteil des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

 

d) Tagespflege und Nachtpflege

 

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (einschließlich Beförderung von und zu der Einrichtung), wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

 

Werden Tages- und Nachtpflege mit Pflegesachleistungen (Absatz a) oder mit Pflegegeld (Absatz b) kombiniert, werden die Regelsätze um 50% erhöht.

 

Dieser zusätzliche Betrag wird direkt von der Pflegekasse mit der Tagespflegestätte abgerechnet. Eine Auszahlung dieses Betrages an den Pflegebedürftigen ist nicht möglich.

 

Derselbe Berechungsansatz gilt auch für die Nachtpflege im Pflegeheim (=teilstationäre Versorgung)